Vereinssatzung Diversifix

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Diversifix“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Zweck des Vereins ist

    1. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sowie
    1. die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
  1. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Verwendung von diversitätssensibler Sprache in der Gesellschaft. Damit wird die sprachliche Repräsentation von Frauen, nonbinären Personen und Menschen mit Behinderung, sowie rassistisch diskriminierter Menschen gefördert. Insbesondere wird dies durch den Verein erzielt durch
    1. die Steuerung der Weiterentwicklung von digitalen Tools, welche die Verwendung diversitätssensibler Sprache vereinfachen und für das Thema sensibilisieren,
    1. die kostenlose Bereitstellung der Tools und ihrer Quellcodes für die Öffentlichkeit,
    1. die Konzeption und Durchführung folgender Formate für die gesellschaftliche Sensibilisierung zum Thema “Diversitätssensible Sprache”:
      1. Etablierung und Pflege eines Netzwerks von Vertretern der öffentlichen Verwaltung, Wissenschafts- und Kultureinrichtungen, die sich mit dem Thema diversitätssensibler Sprache näher befassen möchten. Das Netzwerk dient dem Austausch zu Herausforderungen zu dem Thema in den Organisationen und der Vorstellung und Entwicklungen von Best-practices;
      1. Durchführung von Netzwerkveranstaltungen zum Austausch zu Diversität & Sprache und mit dem Ziel der Aufklärung über diversitätssensible Sprache.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Ausübung von Vereinsämtern erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen Zwecken ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber der antragstellenden Person nicht begründen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.

  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Es gibt keine Aufnahmegebühren.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein.

  3. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Vorstandstätigkeit unentgeltlich aus.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach ## § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    1. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    1. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    1. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des Vereinszwecks Werks- und Dienstleistungsverträge mit Dritten und mit Vereinsmitgliedern abzuschließen. Der Vorstand ist auch berechtigt, Werks- und Dienstleistungsverträge mit Mitgliedern des Vorstands abzuschließen, sofern die Erbringung der Werks- bzw. Dienstleistung durch das Vorstandsmitglied nicht zu seiner Vorstandstätigkeit gehört. Zur Vermeidung von Insichgeschäften dürfen Verträge mit einem Vorstandsmitglied nur von einem anderen Vorstandsmitglied abgeschlossen werden. Für Werks- und Dienstleistungsverträge ist auf eine ortsübliche Bezahlung zu achten.

§ 11 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme pro Wahl. Als gewählt gilt jeweils die Person mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Gleichstand wird die Wahl wiederholt, bis ein Ergebnis feststeht.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und kann von beiden Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

  2. Entscheidungen des Vorstands werden im Konsens getroffen. Bei fehlendem Konsens entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,

  2. sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

  3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

  5. die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Charta der Vielfalt e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Berlin, 24. März 2022